Grundbesitzerhaftpflicht
Haus- und Grundstückseigentümer haben eine besondere Verkehrssicherungspflicht und können für Schäden, die einer dritten Person durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen, als Eigentümer haftbar gemacht werden.
Haus- und Grundstückseigentümer haben eine besondere Verkehrssicherungspflicht und können für Schäden, die einer dritten Person durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen, als Eigentümer haftbar gemacht werden.
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